Unterbodenbeleuchtung

Sound, Klimaanlagen, Freisprecheinrichtungen, Navi usw.
Nismo
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Beitrag von Nismo »

meine jetzigen LEDs sind deutlich heller, als die neon röhren davor, aber die waren auch von 2003, ka was sich in der entwicklung da mittlerweile getan hat. ich bleibt jedenfalls bei led, mit denen kann man auch so gimmicks wie umlaufendes licht, etc machen
alex1988
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Beitrag von alex1988 »

@nismo Welche Leds hast du denn zur Zeit?grußalex
Nismo
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Beitrag von Nismo »

grünes kit von fuziondie Stecker aber natürlich selbst ran gemacht
alex1988
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Beitrag von alex1988 »

Ahso ist das kein komplettes set???? also was man auspackt dran macht und fertig???? Hab bei google nichts von der marke gefunden.grußalex
Nismo
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Beitrag von Nismo »

doch, das schon, aber die zusätzlichen verbindungsstecker um die röhren jederzeit abnehmen zu können hab ich selber ran gemacht. die marke is aus usa, hat mir jemand mitgebracht. is zwar nicht so groß wie streetglow, aber bin voll zufrieden
Elantra
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Beitrag von Elantra »

hab heute mal gesucht und gesucht und endlich mal ein Gesetzt gefunden, dass auch den EINBAU einer UBB verbietet.Also ne UBB ist immer verboten!Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) B. FahrzeugeIII. Bau- und Betriebsvorschriften§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein. (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind. (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug. (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht fürParkleuchten,Fahrtrichtungsanzeiger,die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),Arbeitsscheinwerfer anland- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen undland- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden. (7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden. (8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein. (9) Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenbeleuchtung sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein beiAnhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),Anhägern zur Beförderung von Booten,Turmdrehkränen,Förderbändern und Lastenaufzügen,Abschleppachsen,abgeschleppten Fahrzeugen,Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,fahrbaren Baubuden,Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,Nachläufern zum Transport von Langmaterial.Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können. (9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen. (10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein. (11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.
alex1988
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Beitrag von alex1988 »

warum suchst du nach sowas denn??????
Elantra
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Beitrag von Elantra »

weil ich mir eine UBB einbauen wollte. Aber da mein Auto so auffällig ist, werde ich das nun bleiben lassen und meine UBB zum Verkauf anbieten. Da verzichte ich lieber drauf....
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AccentLantra
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Beitrag von AccentLantra »

Geltungsbereich der StVZO ist aber nur der öffentliche Straßenverkehr. Das heißt, die Sache mit den 4 Steckern unterm Auto ist legal, solange die UBB nicht dran ist.Auf abgesperrten Geländen darfst du sie dir dann dranmachen, rumfahren, was du willst. Hauptsache sie ist wieder ab, sobald auch nur eine Ecke deines Autos dieses Grundstück verlässt.
Viele Grüße aus Castrop-Rauxel
Matthias
Elantra
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Beitrag von Elantra »

@ AccentLantra: Ja, das weiss ich, aber das ist mir zu doof...UBB hin...UBB ab...UBB hin....usw....Da brauch, bzw will ich mir nicht dir Arbeit mit dem Einbau machen
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