wurde reingelegt und brauche hilfe!was nun?

Hier bitte keine technischen Fragen posten!
X-3
Beiträge: 618
Registriert: Mo 20. Jan 2003, 16:12

Beitrag von X-3 »

Zuerst einmal sollte man natürlich einen Vertrag lesen, bevor man ihn unterschreibt.Die Formulierung "Bastlerfahrzeug" entbindet den Händler allerdings nicht von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen. Was ist hinsichtlich Mängeln im Kaufvertrag aufgeführt? Hast du dir wenigstens schriftlich geben lassen, daß es nur das Relais ist? Oder gibt es Zeugen für diese Aussage.Allerdings gehe ich nicht davon aus, daß der Händler freiwillig seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Da bleibt wohl nur der Gang zum Anwalt um sich detailiert beraten zu lassen.Sich gleich auch noch mit der nächsten Werkstatt anzulegen, war auch nicht besonders klever. Wozu mußte man denn da "mit Gericht" drohen? Man vereinbart eine Fehlersuche und macht sich dafür vorher über die Kosten schlau. Über die Behebung der gefundenen Fehler redet man hinterher. Das die sich dann ihren Zeitaufwand bezahlen lassen ist nur logisch und legitim.Das gesuchte Teil wird man mit viel Glück irgendwo auf dem Schrott finden.Kurz und gut, mehr kann man beim Autokauf nicht falsch machen.Ab zum Anwalt, falls sich das lohnt (was hat die Kiste denn gekostet?). Sonst als Lehrgeld verbuchen.X-3
Lenny
Beiträge: 79
Registriert: Di 16. Jan 2007, 21:34

Beitrag von Lenny »

Zu allererst solltest Du dem Händler, der Dir das Fahrzeug als "Bastlerfahrzeug" verkauft hat, mal daran erinnern, dass diese Floskel deutsche Gerichte überhaupt nicht interessiert, wenn damit die Gewährleistung ausgeschlossen werden soll. Die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung sollte inzwischen eigentlich jedem Autohändler bekannt sein... Fazit: Da ein gewerblicher Verkäufer die gesetzliche (!!!) Gewährleistung einem privaten Käufer gegenüber de facto nicht gänzlich ausschließen darf - und zwar auch und gerade nicht mit dieser Floskel - muss er Gewährleistungsansprüche, so Du sie denn geltend machst, auch erfüllen!Schlag ihm doch mal vor, dass Ihr ja vor Gericht ziehen könnt - dort zieht er ganz sicher den Kürzeren...
X-3
Beiträge: 618
Registriert: Mo 20. Jan 2003, 16:12

Beitrag von X-3 »

Genau, hier ist nämlich das Problem, daß das Fahrzeug ganz offen mit einem Mangel verkauft wurde. Der Käufer wußte, das die Fenster nicht funktionieren. Hier ist wichtig, ob und was dazu im Vertrag steht.X-3
Lenny
Beiträge: 79
Registriert: Di 16. Jan 2007, 21:34

Beitrag von Lenny »

Unabhängig von der Tatsache, dass es sicherlich sinnvoll ist, den Vertrag noch einmal genau zu lesen und diesen mit der gesamten Sachverhaltsschilderung einem Rechtsanwalt zu übergeben, sollte man auch eben diesen Anwalt an und für sich nicht als das Allheilmittel ansehen. Das bloße Einschalten eins eben solchen rechtfertigt noch lange nicht die Erwartungshaltung, dass man sein Recht auch bekommt...
shifty
Beiträge: 1313
Registriert: So 19. Feb 2006, 22:18

Beitrag von shifty »

QUOTE (X-3 @ 10 Jul 2007, 19:06 ) Genau, hier ist nämlich das Problem, daß das Fahrzeug ganz offen mit einem Mangel verkauft wurde. Der Käufer wußte, das die Fenster nicht funktionieren. das musst du aber erstmal beweisen
X-3
Beiträge: 618
Registriert: Mo 20. Jan 2003, 16:12

Beitrag von X-3 »

Nicht wenn das der Käufer so offenherzig verkündet. Außerdem könnte es ja sogar im Vertrag drin stehen. Aber das muß uns speedflyer erst noch genauer schildern.X-3
HoffisRenner
Beiträge: 2130
Registriert: So 11. Dez 2005, 15:00

Beitrag von HoffisRenner »

Nur mal so, dass BCM ist ziemlich teuer und nicht funktionierende Fensterheber können meines Wissens nach wirklich auf ein defektes BCM zurück zu führen sein. Kann man höchstens schauen, ob man irgendwo auf m Schrott n altes kriegt???? Weiß nicht, geht sowas?Ansonsten ist die ganze Sache natürlich doof gelaufen, am Ende wird auch vor Gericht jeder auf seinen Teil der Story beharren und mangels Beweisen auf beiden Seiten wird ne Entschädigung in Höhe von zufällig 200 Euro bei rausspringen und fertig.
durchblicker
Beiträge: 25
Registriert: Di 8. Mai 2007, 14:12

Beitrag von durchblicker »

Es ist zwar ein bisschen schwierig so einen Fall zu beurteilen, wenn man nur einige Fakten kennt, den Kaufvertrag nie gelesen und nur die Meinung einer Seite gehört hat, aber ich werde trotzdem mal kurz versuchen den beschriebenen Sachverhalt juristisch einzuordenen, ohne allerdings einen rechtlichen Rat geben zu wollen, auf den man mich danach festnageln kann.Zunächst einmal ist es sicherlich korrekt, was Lenny weiter oben in seinem Beitrag geschrieben hat, nämlich dass die Möglichkeiten von gewerblichen Verkäufern, zu denen besagter Autohändler zweifellos gehört, Gewährleistungsansprüche von Käufern durch vertragliche Vereinbarungen zu beschneiden, durch die letzte Schuldrechtsreform und einige Gerichtsentscheidungen zum Verbraucherschutz eingeschränkt worden sind. Da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, also einen Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson, ist § 475 BGB einschlägig, welcher bestimmte Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers verbietet und für gebrauchte Sachen zudem eine Mindestgewährleistung von einem Jahr festlegt. Außerdem gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf der nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegt die Beweislastumkehr aus § 476 BGB, was bedeutet, dass bei einer Sache, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf einen Mangel aufweist, grundsätzlich vermutet wird, dass die Sache bereits von Anfang an mangelhaft war. In solch einem Fall muss der Käufer folglich nicht beweisen, dass der Mangel bereits vorlag und er ihn nicht selbst verschuldet hat, sondern der Händler muss beweisen, dass er eine mängelfreie Sache verkauft hat. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist eine gekaufte Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang, also in diesem Fall zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vom Händler an den Käufer, die vereinbarte Beschaffenheit hat. Der entscheidende Punkt ist hier die vereinbarte Beschaffenheit, das bedeutet, dass insbesondere gebrauchte Sachen nur dann komplett frei von Sachmängeln sein müssen, wenn überhaupt nichts in Punkto Beschaffenheit vereinbart wurde. Ist allerdings etwas zur Beschaffenheit der gekauften Sache vereinbart worden, d.h. wurde der Käufer vom Verkäufer auf bestimmte Mängel explizit hingewiesen und hat sich trotzdem dazu entschieden das betreffende Fahrzeug zu kaufen, dann wird es kompliziert. Wenn ich nämlich als Käufer zustimme ein defektes Fahrzeug zu kaufen und mir darüber im Klaren bin, dass ich etwas kaufe, was diverse Mängel aufweist und in bestimmter Hinsicht nicht korrekt funktioniert, dann kann ich mich danach nur eingeschränkt darüber beschweren. Letzteres versteht sich ja auch irgendwie von selbst, denn sonst könnte man ja im Prinzip nur noch gebrauchte Sachen verkaufen, die keinerlei Gebrauchsspuren haben und genau so aussehen und funktionieren wie nagelneue.Die Frage muss also letztendlich lauten, welche Beschaffenheit des Fahrzeugs wurde zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart? Hier wird es leider noch komplizierter, weil wir einerseits einen Kaufvertrag haben, der das Auto als "Bastlerfahrzeug" ausweist und damit in schriftlicher Form ziemlich eindeutig festlegt, dass hier kein rundum fahrtüchtiges Auto, mit dem man sorgenfrei vom Hof des Händlers fahren kann, verkauft werden sollte, sondern ein mängelbehaftetes Mobil an dem man noch viel "rumbasteln" muss, um es wieder in Schwung zu bringen, und auf der anderen Seite gab es ein mündliches Verkaufsgespräch, in welchem besagter Autohändler im Hinblick auf die funktionsuntüchtigen Fensterheber behauptet hat, dass "bloß ein Relais" kaputt ist. Wenn man sich so etwas nicht schriftlich geben lässt, es nicht im Kaufvertrag steht und man keine Zeugen dafür hat, dann dürfte es naturgemäß schwierig werden, den Händler auf seine Aussage festzunageln. Abgesehen davon dürfte er wahrscheinlich ohnehin nichts wirklich verbindliches gesagt, sondern irgend eine Floskel, wie dass er sich "vorstellen kann, dass es am Relais liegt", verwendet haben und dann würde selbst ein Zeuge nicht viel helfen, weil Vermutungen nicht als Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft verstanden werden können. Wenn der Händler also nicht ganz konkret gesagt hat, dass "es am Relais und an nichts anderem liegt", sondern nur auf die, aus welchen Gründen auch immer, defekten elektrischen Fensterheber hingewiesen hat und somit seiner Pflicht nachgekommen ist deren Reparaturbedürftigkeit nicht zu verschweigen, dann sieht es in Punkto Gewährleistungsansprüche eher schlecht aus. Der besagte Mangel gehört dann zur vereinbarten Beschaffenheit des Fahrzeugs und kann dem Verkäufer im Nachhinein nicht vorgeworfen werden. Wenn an dem Auto allerdings tatsächlich sehr viel und vor allem unsachgemäß herumgebastelt wurde und ein fachkundiger Autohändler dies mehr oder weniger auf den ersten Blick hätte merken müssen, dann gibt es letztlich immer noch die Möglichkeit den Kaufvertrag nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Wenn ein Autohändler ein für den Straßenverkehr vorgesehenes Fahrzeug verkauft, also ein Fahrzeug das fahrtüchtig und dessen TÜV-Plakette nicht abgelaufen ist und das er nicht explizit als Ausschlachtauto deklariert hat, dann gehört es zu seiner Sorgfaltspflicht das Fahrzeug vor dem Verkauf zumindest kurz fachmännisch durchzusehen, um dessen Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Hätte er dabei erkennen können oder sogar müssen, dass an dem Fahrzeug auf unsachgemäße Weise herummanipuliert wurde, dann hätte er einen Käufer darauf bzw. auf die dadurch hervorgerufenen Beschädigungen und möglicherweise anfallende Folgekosten hinweisen müssen. Die Bezeichnung des Wagens als "Bastlerauto" reicht hier nach meiner Auffassung nicht aus, um diesen Anspruch gänzlich zu erfüllen, weshalb man dem Händler durchaus den Vorwurf machen kann, dass er keine ehrliche Auskunft über den tatsächlichen Zustand des Autos gegeben und ihm bekannte Mängel verschwiegen hat, um einen finanziellen Vorteil zu erlangen, und damit eine arglistige Täuschung begangen wurde. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wiederum würde dafür sorgen, dass der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist und rückabgewickelt werden kann, so dass man als Käufer sein Geld zurückbekommt.
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