Einen einzigen Reifen erneuern?
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Hallo community,ich hatte letzte Woche einen Reifenschaden auf der Autobahn. Mir ist bei über 100 km/h der rechte Hinterreifen geplatzt, wahrscheinlich durch ne Schraube, die schon vorher im Reifen war. Zum Glück ist jedoch nix weiteres passiert.Da meine Winterreifen vom Profil her so gut wie neu sind, jedoch schon 4 Jahre aufm Buckel haben, hab ich mich dazu entschlossen, nur einen neuen Reifen zu kaufen. Jetzt komme ich allerdings ins Grübeln, ob das die richtige Entscheidung war bzw. ob ich nicht doch lieber mindestens 2 neue Reifen (für die HA) hätte kaufen sollen. Der Hersteller ist der selbe (Hankook), jedoch aus ner neueren Serie. Was meint ihr dazu? Am falschen Ende gespart?
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Ich weis jetzt nicht, ob ich richtig liege. Falls nicht bitte korrigieren.Also Reifen müssen Achsweise die selben sein (profil, größe, usw.). Am besten hol noch einen neuen. Und schraube die Neuen auf die Antriebsachse.Der unten stehende Text, stammt aus einen Thema bei Motor-TalkObwohl der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV, Bonn) seinen Mitgliedsunternehmen nach wie vor die generelle Empfehlung gibt, aus Sicherheitsgründen bei Kraftfahrzeugen auf allen Achspositionen möglichst nur Reifen des gleichen Herstellers und der gleichen Profilausführung zu verbauen, gab es in der Vergangenheit sowohl beim Verbraucher als auch beim Reifenfachhändler häufig Irritationen, wenn es um das Thema »Mischbereifung« ging. Der Grund: Zum einen existiert in Deutschland der § 36 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und zum anderen die 26. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.8.1997, welche die Richtlinie 92/23/EWG in nationales Recht umsetzte. Damit gibt es zwei zum Teil unterschiedliche gesetzliche Grundlagen zur Bewertung der Zulässigkeit von Mischbereifungen: Nach § 36 (2a) StVZO ist bei Fahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht die Verwendung von Reifen unterschiedlicher Hersteller und unterschiedlicher Profile zulässig und in jeder beliebigen Kombination möglich, so es sich um Reifen der gleichen Bauart handelt. Nach der Richtlinie 92/23/EWG ist aber für Pkw-Reifen vorgeschrieben, dass alle an ein und derselben Achse montierten Reifen vom gleichen Reifentyp sein müssen. Dies heißt im Gegensatz zu § 36 (2a) StVZO, dass auf einer Achse nur Reifen des gleichen Herstellers, der gleichen Größenbezeichnung und der gleichen Verwendungsart montiert werden dürfen. Nun hat in der Vergangenheit diese unterschiedliche gesetzliche Grundlage in der Praxis mehr oder weniger keine Rolle gespielt; nicht zuletzt deshalb, weil die Verbraucher der Empfehlung des Reifenfachhandels, grundsätzlich am Fahrzeug nur Reifen des gleichen Herstellers und der gleichen Profilausführung montieren zu lassen, gefolgt sind. In Zeiten knapper Kassen jedoch ist der Verbraucher häufig nur noch bereit, einen einzelnen Reifen zu ersetzen, der sehr oft aber in der gleichen Profilausführung nicht mehr verfügbar ist. Häufig kam es in letzter Zeit zu Verärgerungen, wenn ein Kunde im Reifenfachhandel gemäß § 36 (2a) StVZO beraten und ausgerüstet wurde, der Prüfingenieur der Prüfstelle des Fahrzeuges aber nach der Richtlinie 92/23/EWG die Reifen bewertete und die Prüfplakette verweigerte. Umgekehrt wurden aber auch Fälle bekannt, in denen Kundenfahrzeuge gemäß Richtlinie 92/23/EWG ausgerüstet wurden und Kunden sich dann falsch beraten fühlten. Der BRV hat vor diesem Hintergrund den Federführenden des Fachausschusses KraftfahrzeugÓTechnik (FKT), Sonderausschuss Reifen + Räder, Herrn Dipl.-Ing. Mäder vom TÜV Süd, um Klarstellung. Dieser schrieb: »Zur Frage des scheinbaren Widerspruches in den gesetzlichen Regelungen der StVZO und der EG Richtlinie 92/23/EWG hinsichtlich der Möglichkeiten der Mischbereifung an Fahrzeugen erläutern wir Ihnen unsere Auffassung hierzu: 1. Rechtskreis »Fahrzeugtechnische EG-Richtlinien« Fahrzeugtechnische EG-Richtlinien für Fahrzeugteile und Fahrzeugsysteme bilden die Bausteine für die Erteilung von Gesamtbetriebserlaubnissen für Neufahrzeuge. Bisher können Fahrzeuggesamtbetriebserlaubnisse für Pkw, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und 2- und 3-rädrige Kraftfahrzeuge erteilt werden. In der Regel sind die EG-Richtlinien, die der Erstzulassung des Fahrzeuges zugrunde lagen, auch für den späteren Betrieb und für Fahrzeugänderungen anzuwenden. Allerdings gibt es hierzu bei den EG Genehmigungsbehörden unterschiedliche Auffassungen. 2. Betrieb der Fahrzeuge, Fahrzeugänderungen Gesetzliche Grundlage für den Betrieb von Fahrzeugen und für Fahrzeugänderungen ist in Deutschland die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Sie enthält auch alle notwendigen Verweise auf anzuwendende EG-Richtlinien. Diese sind detailliert im Anhang zur StVZO mit den jeweils anzuwendenden technischen Kapiteln aufgeführt. Sofern in der EG direkter Durchgriff auf den Betrieb der Fahrzeuge genommen wird, geschieht das durch übergreifende EG-Richtlinien (z.B: Profiltiefe, Geschwindigkeitsbegrenzer), zu denen dann in jedem Einzelfall ein direkter Bezug in der StVZO hergestellt wird, und zwar entweder durch Übernahme der Anforderung 1,6 mm wie bei der Mindestprofiltiefe oder durch Verweis auf die jeweilige EG-Richtlinie wie im Falle des Geschwindigkeitsbegrenzers. 3. Sonderfall des bauartgenehmigungspflichtigen Teils »Reifen« Gewisse Fahrzeugteile, die besonders sicherheitsrelevant sind, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Auch für Reifen, die seit 1.10.1998 gebaut wurden, gilt diese Anforderung unter Bezugnahme auf die internationalen EG-Richtlinien und ECE-Regelungen (§ 7 zu § 22a StVZO). Wichtig ist hier der Bezug »gebaut wurden«! Es fehlt in den Übergangsregelungen ein Inkraftsetzungsbezug auf die Verwendung am Fahrzeug wie z.B. bei Heizungen: »... in Kraftfahrzeugen, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.« Demnach können weiterhin »alte« Reifen, die vor dem 1.10.1998 gebaut wurden, auch ohne Bauartgenehmigung an einem neueren Fahrzeug verwendet werden. Auch die betreffenden Übergangsvorschriften im § 36 StVZO »Bereifung und Laufflächen« beziehen sich lediglich auf Reifen, die ab 1.10.1998 hergestellt wurden. Aus dem dargestellten Sachverhalt der Übergangsfristen ist ersichtlich, dass sich diese Anforderungen unter Hinweis auf die internationalen Vorschriften lediglich auf die Bauart des Reifens beziehen, nicht aber auf den Anbau am Fahrzeug. Für den Anbau am Fahrzeug gelten insofern die entsprechenden nationalen Vorschriften des § 36 StVZO. Die weitergehenden eingrenzenden internationalen Bestimmungen (Verwendung von Reifen vom gleichen Hersteller und Typ) treffen insofern nur auf die Erstausrüstung und die Montage der Reifen durch den Fahrzeughersteller zu. Die Aufnahme des Anhangs IV »Montage der Bereifung an Fahrzeugen« der EG-Richtlinie 92/23/EWG in die StVZO war erforderlich, weil hier die technischen Anforderungen für Noträder definiert sind. Gleichwohl ist unbestritten, dass aus Gründen der Fahrzeugsicherheit die Verwendung von Reifen des gleichen Herstellers und Typs dringend zu empfehlen ist. Fazit: Für die Verwendung von Reifen an Kraftfahrzeugen gilt § 36 (2a) StVZO; demnach gilt hinsichtlich der Mischbereifung an Pkw lediglich die Forderung, dass sie entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein müssen. Weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Reifen des gleichen Herstellers oder gleichen Typs werden an dieser Stelle nicht gemacht.«
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Der Gedanke "am falschen Ende gespart" war schon der richtige.Wie bekannt altern Reifen, speziell wenn sie unter UV-Licht-Einfluß stehen, sprich in Nutzung waren. Dieses Altern drückt sich in langsamem Aushärten aus, ungeachtet dessen, daß Du auf einer Achse im Moment mit zwei verschiedenen Profilstärken und damit unterschiedlichem Grip- und vor allem Wasserverdrängungsvermögen (Stichwort Aqua-Planning) fährst.In solchen Fällen (auch wenn es sauärgerlich ist) die gesamte Achsbelegung austauschen und den intakten Reifen evtl. als Ersatzreifen verwenden, denn meist liegen diese über Jahre im Kofferraum und altern und altern und altern und altern und werden nicht eben besser dabei.Defekte Stoßdämpfer werden ja auch achsweise getauscht!
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Öhm... ein Händler darf Reifen offiziell als NEU verkaufen bis die Reifen über 5 Jahre alt sind Ernsthaft, also was soll die Aufregung über 4 Jahre alte Reifen... lächerlich.Wenn man einmal ne Kurve zu schnell nimmt, kann um einiges mehr passieren als wenn ein Reifen zwei drei Jahre mehr auf dem Buckel hat, aber ordnungsgemäß gelagert wurde.
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Hallo, gehts noch ihr beiden?Er fährt zumindest mit zwei unterschiedlichen Profiltiefen umeinander, das heißt unterschiedliche Bremsverhalten und unterschiedliche Wasserverdrängung!Hankook könnte in der Zwischenzeit auch mal seine Gummimischung geändert haben, das vielleicht auch schon mal in Betracht gezogen? Das kann durchaus heißen, daß ein Reifen mit einem augenscheinlich gleichen Profil durchaus unterschiedliche Eigenschaften hat!Wenn ihr beide das für euch selbst verantworten könnt, dann ist da eure Sache, obwohl ihr bei so was aber auch ne Gefahr für die Umgebung seid. Ich weiß ja net.........Wegen eines eigentlich kleinen Betrages sein Leben und das der anderen potentiell aufs Spiel zu setzen zeugt in meinen Augen nicht eben von großem Respekt vor der Gesundheit anderer!Der Threadstarter ist in meinen Augen auf dem richtigen Weg und denkt mal ein bissl nach über seine Verantwortung, find ich gut!Vielleicht findest Du Reifen Nummer Zwei ja bei www.autopneuplus.de günstiger?
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QUOTE Hankook könnte in der Zwischenzeit auch mal seine Gummimischung geändert haben, das vielleicht auch schon mal in Betracht gezogen? Das kann durchaus heißen, daß ein Reifen mit einem augenscheinlich gleichen Profil durchaus unterschiedliche Eigenschaften hat!Na und? Selbst während der laufenden Produktionswoche kann das passieren. Gummi ist kein Werkstoff mit 100% gleichbleibenden Eigenschaften. Wir reden hier von 4 Reifen mit vollem Profil. Würd ja nix sagen wenns 4 unterschiedliche größen wären. Oder ein reifen nur noch 2mm hat und der andere voll ist. Man kanns auch übertreiben.Wenn die Reifen ausgehärtet sind ist das was anderes, aber das merkt man dann bei fahren und muss sich halt nen neuen Satz kaufen. Die alten Winterschlappen rubbelt man sich dann halt im Sommer runter. Wayne.
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Find ich gut, dass ihr euch so Gedanken über mich macht und fleißig Feedback gebt, aber wie Nomer schon richtig schrieb, haben die Reifen so gut wie keine Profilabnutzung. Ich fahre im Winter nicht wirklich viel und außerdem hat mein Auto fast 1,5 Jahre abgemeldet in der Garage gestanden. Klar sollte man einen 6 (oder waren es 8???) Jahre alten Reifen besser erneuern, aber so alt sind die noch nicht.Außerdem fahre ich keinen Supersportwagen mit mega Reifenverschleiß sondern eine 143 PS Krücke, die auch nicht im "Extrembereich" bewegt wird. Da denke ich nicht, dass das einen solch großen Unterschied macht. Wenn das mit den geringen Abweichungen in den Profiltiefen so extrem im Fahrverhalten wäre, dürften 70% der Autos mit falscher Spur- / Sturzeinstellung auch nicht fahren. Oder glaubt ihr, dass jeder nach Einbau bzw. Veränderung eines Fahrwerks / Federn zum Vermessen geht? Was mich in meinem Handeln damals etwas bestätigt hat, war mein Reifendealer. Er meinte, dass bei dem Zustand der Reifen auch ein einziger ersetzt werden könnte. Für nicht BWL`ler: Der Mann will nur verdienen. Wenn es Not getan hätte, hätte er mir mit Sicherheit mindestens 2 Aufschwätzen wollen.Trotzdem vielen Dank für eure Antworten!