i30

Hier bitte keine technischen Fragen posten!
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radschefummel
Beiträge: 3
Registriert: Di 19. Mai 2009, 10:53

Beitrag von radschefummel »

Halloich bin auf der nach einer deutschen Bedienungsanleitung für meinen EU i30. Kann mir da jemand helfen? Am besten als PDF.mfg radschefummel
Buddha
Beiträge: 6
Registriert: Di 5. Mai 2009, 19:26

Beitrag von Buddha »

Hallo,habe diese hier selbst im Inet gefunden, die Quali ist zwar relativ schlecht, aber auf jeden Fall lesbar!Hoffe Du kommst damit zurecht. Ansonsten gehe zu Deinem Händler und sag ihm, dass Du gerne die Anleitung und das Serviceheft in deutsch haben möchtest. Ich habe es umsonst bekommen, bzw. warte ich noch drauf.Andere Möglichkeit direkt bei Hyundai bestellen (Betriebsanleitung), kostet Dich dann aber auch ca. 30€.Hier die Anleitung:--> Betriebsanleitung i30 <--Hier das Serviceheft:--> Serviceheft <--Hier wann wird was bei der Inspektion gemacht:--> Inspektion <--Gruß
radschefummel
Beiträge: 3
Registriert: Di 19. Mai 2009, 10:53

Beitrag von radschefummel »

Jo, hallo, das ging ja aber fix, vielen dank mfg radschefummel
don-chris
Beiträge: 344
Registriert: Mo 18. Aug 2008, 19:14

Beitrag von don-chris »

oder man bemüht die boardsuche und kommt Hier hin
radschefummel
Beiträge: 3
Registriert: Di 19. Mai 2009, 10:53

Beitrag von radschefummel »

hoofen menge dankemfg radschefummel
AccentGT
Beiträge: 6763
Registriert: Mo 16. Aug 2004, 00:50
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Beitrag von AccentGT »

Der EU-Wagen-Händler ist verpflichtet, dir ungefragt eine deutsche Bedienungsanleitung und ein deutsches Serviceheft zum Auto dabeizugeben!Da wird ich mal auf den Busch klopfen!
hydirk
Beiträge: 21
Registriert: Mo 20. Apr 2009, 21:45

Beitrag von hydirk »

Sorry, aber da bist du gewaltig im Irrtum!Ein EU- Wagen Händler ist weder verpflichtet eine deutsche Bedienungsanleitung herauszugeben, geschweige denn ein deutsches Serviceheft!!Man kann sich eine deutsche Bedienungsanleitung beim Hyundaihändler bestellen, kosten in etwa 19 Euronen.Ein Serviceheft ist immer für ein Auto da, das heisst man bekommt für ein ausländisches Fzg. auch nur das ausländische Serviceheft!!Wenn man ein deutsches bekommt, dann nur auf Kulanz und mit viel gutem Willen von Hyundai.Ich arbeite in einem Hyundai Autohaus und habe täglich mit HMD-Heilbronn- Neckarsulm zu tun. Im übrigen gelten im normalfall für ausländische Fzg.e auch die in dem Herkunftsland geltenden Richtlinien. Diese sollte man sicherheitshalber vorm Kauf erfragen. Bevor es böse Überraschungen gibt. Meistens jedoch sehen HMD- und seine dazugehörigen Händler das nicht so eng..MFG hydirk
bachus
Beiträge: 12
Registriert: Sa 16. Mai 2009, 13:12

Beitrag von bachus »

Ich zitiere mal aus'm hyundaiboard.QUOTE Original von JostorHallo Leute,über eine Sache stolpere ich hier immer wieder. Es gibt ja jede Menge in D erworbene EU-Fahrzeuge unter uns.Und wie häufig werden elementare Fragen zum Fahrzeug bei uns gestellt, die grundsätzlich in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs erläutert sind. Natürlich beantworten wir die Fragen ja gerne umfangreich und vollständig, aber bei dem Hinweis auf die Betriebsanleitung erhalten wir Informationen wie "belgische, französische, bulgarische, ungarische... Sprachversion. Die deutsche müsse erst für 25 EUR beim Händler bestellt werden.Es mag dem einen oder anderen entgangen sein, aber die deutsche Rechtsprechung sieht seit Jahren vor, dass ein in Deutschland verkauftes Gut ohne verständliche Bedienungsanleitung mangelhaft ist. Oder anders: wenn ich ein Gut (und dazu gehören auch Fahrzeuge) in Deutschland von einem Händler mit Gerichtsstand Deutschland erwerbe, dann unterliegt dieses Geschäft der deutschen Rechtsprechung. dementsprechend hat der Verkäufer dafür Sorge zu tragen und es zu verantworten, dass eine verständliche (also deutsche) Betriebsanleitung zur Verfügung gestellt wird.Das letze Urteil diesbezüglich wurde nach meiner Erinnerung 2006 vom OLG München zu Gunsten der Verbraucher gefällt (OLG München, Urteil vom 09.03.2006, Az. 6 U 4082/05)Amtl. Leitsatz:1. Eine Kaufsache ist mangelhaft im Sinne des § 434 BGB, wenn die Bedienungsanleitung in wesentlichen Punkten unvollständig oder fehlerhaft ist, sodass bei entsprechendem Gebrauch der - ansonsten einwandfreien - Kaufsache Fehlfunktionen auftreten.2. Für ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen im Sinne des § 439 BGB reicht es in diesem Falle aus, wenn der Käufer die aufgetretene Fehlfunktion beschreibt. Es ist Sache des Verkäufers, zu erkennen, dass die Ursache dieser Fehlfunktion in einer Unzulänglichkeit der Bedienungsanleitung besteht, und dem Käufer die nötigen ergänzenden Bedienungshinweise zu geben. Solange das nicht geschieht, besteht der Mangel fort. "Eine unzureichende Bedienungsanleitung kann keineswegs nur im Falle des § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB (Montageanleitung) einen Mangel der Kaufsache darstellen. Wenn die sinnvolle Verwendung eines Kaufgegenstandes eine verständliche Bedienungsanleitung voraussetzt, dann ist jedenfalls das völlige Fehlen einer solchen Bedienungsanleitung ein Mangel der Kaufsache (BGH NJW 1989, 3222; OLG München, CR 1999, 221; OLG Bremen, OLGR Bremen 2002, 338). Wenn eine Bedienungsanleitung zwar vorhanden ist, aber wegen erheblicher Lücken ihrem Zweck nicht genügt, dann kann nichts anderes gelten. "Dieser Auszug stammt aus dem Münchener Urteil; wie  man sieht, bezieht das OLG bereits früher ergangene Entscheidungen des BGH von 1989 sowie  vorherige Urteile aus München und Bremen mit ein.Mit dem freundlichen Hinweis beim deutschen Händler auf die einschlägige Rechtsprechung (sofern er nicht kooperiert) sollte man spätestens ein kostenloses Handbuch in deutscher Sprache erhalten. Anderenfalls kann man das Gut (auch ein Auto) mit der Begründung des erheblichen Mangels zurückgeben.Dass sich Händler gerne aus ihrer Verantwortung und Pflicht rausreden wollen, ist mir nichts neues.Aber ich habe bereits vor mehreren Jahren bei einer bekannten großen ElektroMarktkette die Erfahrung gemacht, dass der freundliche Hinweis auf die Händlerpflicht Erfolg haben kann. Hatte seinerzeit eine Digicam bemängelt, der das englische Handbuch nur auf DVD beilag, mein PC jedoch nur CD-ROM beherrschte und mein englisch nicht sehr weit reichte. nach einigem hin und her glaubte der Verkäufer, der Hinweis seinerseits auf die japanische Internetseite des Herstellers mit deutschem Download würde mir reichen; worauf ich ihm erklärte, den Download könne er gerne für mich ziehen und ausdrucken - kostenlos versteht sich! Andernfalls würde ich die DigiCam zurückgeben und mich unter Bezug auf eindeutige Rechtsprechung an die Handelkammer und die Wettbewerbszentrale wenden. Das funktionierte seeehr gut.Es ist lediglich ein Hinweis meinerseits, den wir alle im Gedächtnis bei unseren täglichen Einkäufen haben sollten. Jeder muss natürlich für sich entscheiden, wann er was wie und überhaupt geltend macht.Ich übernehme aufgrund meines allgemeinen Hinweises keine Verantwortung für euer Tun und Handeln und eventuell daraus entstehende Probleme. Ich kann nur mitteilen, dass ich damit Erfolg hatte, weil ich es im Hinterkopf hatte.Vielleicht hilfts ja in Zukunft, für eine vermehrte kostenlose Zugabe einer deutschsprachigen Fahrzeugbedienungsanleitung beim Kauf sog. EU-Fahrzeuge von deutschen Händlern zu sorgen.Das einzige, was mich immer nervt, dass man bei uns in D eigentlich immer mit irgend einem Gesetzbuch unter dem Arm solche Geschäfte tätigen muss; aber das kriegt der Deutsche nicht mehr aus seinem Kopf.Gruß Jostor
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ferry
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Registriert: Mi 19. Jan 2005, 14:59

Beitrag von ferry »

QUOTE (bachus @ 3 Jun 2009, 07:53 ) Ich zitiere mal aus'm hyundaiboard. zitieren von anderen internetseiten bitte immer mit quellangabe---> link"aus`m hyundaiboard" ist keine quellangabe
Jostor
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Registriert: So 19. Aug 2007, 20:47

Beitrag von Jostor »

Ich seh den Thread jetzt erst, weil ich hauptsächlich im Hyundaiboard unterwegs bin,dazu ergänzend folgendes:1. Ich bin absolut Accents Meinung2. genau aus den hier zitierten in meinem Hyundaiboard-Beitrag erwähnten Gründen,3. die Bacchus tatsächlich mit richtiger Quellenangabe wiedergegeben hat. Wenn's nicht reicht, schreib ich's gern original noch mal hier rein.4. Mittlerweile gibt es die erwähnte in unserem Staate gültige Rechtsprechung sogar EU-weit als sog. EU-Richtlinie, weshalb sich alle EU-Länder jeweils daran halten wollen (Klartext: Händler in Frankreich muss deutsches Produkt mit französischer Anleitung verkaufen)5. weshalb hydirk definitiv unrecht hat.Aus Hydirks Äußerungen muß ich vermuten, dass er nicht als Kaufmannsgehilfe im Autohaus tätig ist, da Ihm diese langjährige geltende Rechtssprechung nicht geläufig ist. Von daher empfinde ich seine ReaktionQUOTE Sorry, aber da bist du gewaltig im Irrtum! Ein EU- Wagen Händler ist weder verpflichtet eine deutsche Bedienungsanleitung herauszugeben,als bedingt unangemessen. Er könnte damit nur recht haben, wenn der EU-Händler keinen Gerichtsstand in Deutschland hätte. Ich gehe aber mal davon aus, dass Ratschefummel den Wagen in Deutschland bei einem in einem deutschen Handelsregister eingetragenen Händler erworben hat. Damit greift deutsche Rechtsprechung. Ich bin selbst als Kundenberater und Produktverantwortlicher (wenn auch in anderer Branche) tätig und bin genauso genau an diese Rechtsprechung, die grundlegend auch für viele andere Branchen (z.B. Computerhandel, Elektronikhandel, Weiße Ware,Werkzeug-Handel, Versicherungsgewerbe, Wertpapierhandel) gilt, gebunden und täglich damit konfrontiert, da man sonst möglichweise unter Umständen ein (schwebend) unwirksames Geschäft abwickelt. Das gehört zur Sorgfaltspflicht des Kaufmanns bzw. dessen Erfüllungsgehilfen. Bezüglich des Serviceheftes könnte er recht haben: es bezieht sich immer auf Wartung und Pflege des Einzelproduktes und ist in der Regel auch als solches mit der VIN gekennzeichnet. Beim Menschen wären dies Impfpass + Krankenakte + Bonusheft für Zahnpflege -- seeehr individuell. Hier muss eventuell nichts geändert werden, denn der Kunde kriegt hier regelmäßig die erforderlichen Stempel rein, um seine Garantieansprüche zu wahren. Lesen können muss der Kunde das Ding selten, aber die ausführenden Werkstätten und Hyundai bezüglich der Wartungsarbeiten. Beide sind vor dem Gesetz keine Endverbraucher, sondern i.d.R. Kaufleute, denen es unter Umständen zuzumuten sein kann, sich das gute Stück übersetzen zulassen oder die entsprechende Drucksprache zu beherrschen.Einzig bei den Garantiebedingungen wäre ich mir nicht sicher, ob die nicht mindestens ins Deutsche übersetzt werden müssten, weil es sich um endverbraucherrelevante Informationen handelt, die für den Kunden bei Leistungsansprüchen maßgeblich sind. Es handelt sich ja dabei um eine vertragliche Verpflichtung des Herstellers eventuelle Leistungen zu erbringen. Ein Vertrag, dessen Inhalt und Bedingungen ich als Endverbraucher aber aufgrund der fremden Sprache nicht eindeutig verstehe, könnte schon wieder unwirksam sein. Womit der Händler ein m.E. nicht unerhebliches Risiko eingeht. Also wäre für den Händlera ) aus eigenem Interesse an der Rechtssicherheit des Geschäftes undb ) aus Gründen der Serviceorientierung und Kundenzufriedenheit sinnvoll, neben der Pflichtübung Deutsches Handbuch auch eine deutsche Version des Service-/Garantie-Heftes beizufügen.Merke: Vorbeugung ist billiger als Streitfall. Kaufmännisch betrachtet muss der Händler ja sonst für jedes verkaufte Fahrzeug mindestens für die Dauer der Garantiezeit zusätzliche Risikokosten, also Rückstellungen für evtl. Rechtsstreitigkeiten bilden. Und das wird ja teurer, als dem Kunden gleich die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.Abgesehen davon bedeutet das weniger Streß für alle Beteiligten und somit mehr Freude ud Freundlichkeit. Man geht dann auch entspannter miteinander um. Das klappt aber in D leider nur sehr selten.Gruß Jostor
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