Seite 1 von 1

Verfasst: Do 7. Okt 2004, 12:24
von Paler
war grad im gericht, weil ein freund von mir angeklagt wurde... (fahrlässige körperverletzung)als wir da so im flur gewartet haben, kam irgendwann auch ein verkehrsbulle, der auch aussagen sollte...nach ner zeit bin ich zu dem hin und hab ihn so richtig schön ausgequetscht:1. Unterbodenbeleuchtung darf man am auto dran haben. an sein darf sie nur, wenn der motor aus ist.2. In Deutschland gibt es keine mindestbodenfreiheit!3. Die vorderen Scheiben darf man tönen, aber nicht mit Folie bekleben4. (Altezza)Rückleuchten aus den Staaten ohne E-Prüfzeichen können auch hier eingetragen werden, wenn vom Hersteller eine Unerheblichkeitsscheinchen ausgestellt wird. Dann ist auch "rotes Blinken" erlaubt.5. Spielerein mit Licht ist generell verboten (außen wie innen)...selbst für die Leselampe könnte man probleme bekommen, wenn die während der Fahrt an ist...6. Die Polizei steht nicht über dem tüv

Verfasst: Do 7. Okt 2004, 12:49
von Andy Y
1. Um sicherzustellen, dass das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig ist, dürfen nur die lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein, die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschrieben und für zulässig erklärt sind. Die Vorschriften der StVZO werden in vielen Fällen durch europäisches Recht ergänzt und zwar durch EU-Richtlinien oder ECE-Regelungen (ECE ist die Abkürzung für "Economic Commission for Europe" = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa).Zu den lichttechnischen Einrichtungen zählen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren. Alle nach vorn wirkenden Beleuchtungseinrichtungen müssen weißes, alle nach hinten gerichteten müssen rotes Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes Licht abstrahlen. Von diesem Grundsatz sind nur Blinker mit gelbem, Nebelscheinwerfer mit hellgelbem, sowie Rückfahrscheinwerfer mit weißem Licht ausgenommen. So ist für jeden Verkehrsteilnehmer jederzeit leicht erkennbar, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin oder von ihm weg fährt oder sich quer dazu bewegt. Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Genehmigungszeichen tragen. Dieses besteht aus der Genehmigungsnummer und dem vorangestellten Zeichen der Genehmigungsbehörde Beispiel 1 : . Es handelt sich um ein Bauteil, das nach einer ECE-Regelung in den Niederlanden genehmigt wurde (die Länderkennung „4“ steht für die Niederlande).Beispiel 2 : . Das Bauteil wurde auf der Grundlage einer EU-Richtlinie in Deutschland (dafür steht die Länderkennung „1“) genehmigt.Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden. Andere lichttechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Unterbodenbeleuchtung, hinter den Scheiben des Innenraums angebrachte Christbäume, Leuchtdioden, Namensschriftzüge oder ähnliches sind nicht zugelassen.Jedoch dürfte beispielsweise eine nachträglich angebaute Trittstufenbeleuchtung mit Bauartgenehmigung verwendet werden, sofern sie fachmännisch und vorschriftengemäß montiert wurde. Um eine ordnungsgemäße Schaltung und vorschriftenkonforme Funktionsfähigkeit sicher zu stellen, empfiehlt sich hierbei immer eine Beratung im Vorfeld und dann die Abnahme durch einen Sachverständigen, z.B. des TÜV.Quelle: http://www.tuev-nord.de/21761.aspDas sagt die Dekra:Lichttechnische Einrichtungen und individuelle Fahrzeugbeleuchtung Nicht alles was leuchtet, ist erlaubt... Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen, die unzulässig oder falsch angebracht sind, führen gerade bei Nacht zu den skurrilsten Signalbildern. Damit wird das zulässige Signalbild z.T. stark verändert und kann zu Fehleinschätzungen oder Gefährdungen im Straßenverkehr führen.Das hat zur Folge, dass derartige Einrichtungen im Rahmen von polizeilichen Kontrollen bußgeldbewehrt bemängelt werden.Mit diesem Thema hat sich auch der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss befasst und entschieden, dass lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl am Fahrzeug verbaut sind, künftig als erheblicher Mangel (EM) im Rahmen der Hauptuntersuchung zu bewerten sind. Die Prüfplakette kann somit nicht zugeteilt werden.Sie vermeiden unnötige Kosten und Aufwand, wenn Sie veranlassen, dass alle nicht zulässigen oder falsch angebrachten leuchtenden Einrichtungen an und in Fahrzeugen, auch wenn sie nicht funktionsfähig sind, dauerhaft entfernt werden. Im Wesentlichen betrifft das:Beleuchtete Firmenschilder Unzulässige Begrenzungs-/Umrissleuchten und/oder Scheinwerfer am/auf dem Lkw-Führerhaus mit farbigem Licht Gelbe Leuchten/Rückstrahler, nach vorne wirkend Beleuchtete "Michelin-Männchen" o.ä.Unzulässig sind aber auch alle im Lkw-Führerhaus innen angebrachte Beleuchtungseinrichtungen mit Außenwirkung, wie z.B.:Namensschilder/Symbole mit (umlaufenden) Licht Punktstrahler mit blauem oder andersfarbigem LichtFür Fragen stehen Ihnen unsere Prüfingenieure gerne zur Verfügung.Hinweis zur Unterboden- bzw. UnterflurbeleuchtungIn der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen. Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrendBegutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.PDF Datei über die Lichttechnischen Einrichtungen zum Download:http://www.dekra.de/live/mediendate...7 ... .pdfQuelle: http://www.dekra.de/dekra/show.php3...34&_language=de2. Bodenfreiheit bei Tieferlegung Welche minimale Bodenfreiheit ist bei der Fahrwerkstieferlegung eines Pkw zulässig ? In der StVZO gibt es keine expliziten Vorschriften über die Bodenfreiheit von Fahrzeugen. Damit sinddie allgemeinen Vorgaben des § 30 StVZO in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den heutigen Standards aus Fahrzeugtechnik und Straßenbau anzuwenden.Es ergibt sich, dass im verkehrsüblichen Fahrbetrieb beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines oder beispielsweise einer Prüfgrube, Hebebühne oder anderer Hindernisse keine Beschädigung an Fahrzeugen und Verkehrseinrichtungen (in Parkhäusern, Auffahrten, Baustellen usw.) eintreten darf.Als Orientierung sehen sachverständige Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr folgende Angaben (VdTÜV- Merkblatt 751):Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen, dass keine Beschädigungen - im üblichen Verkehr - eintreten dürfen.Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs. Eine beschädigte Ölwanne beispielsweise kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch austretendes Öl auf der Fahrbahn führen. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Fahren keine Beschädigungen auftreten.Quelle: http://www.dekra.de3. Ja aber nur 25% und 20% an der Vorderscheibe. Zahlen müßen richtig sein. Es ist so erlaubt, wie es z.B. Mercedes hat. Also man sieht es kaum!4. Klar kriegst die auch irgenwie eingetragen, aber ob du vom Hersteller was bekommst bezweifel ich.5. Die Leselampe. Es wurde letztens noch in irgendeiner Autosendung gezeigt, das die Innenbeleuchtung die Sicherheit erhöht. Wofür hat denn dann der Beifahrer ne Leselampe 6. Na dann erklär das mal dem Bullen, der dein Auto stilllegt.

Verfasst: Do 7. Okt 2004, 15:20
von X Bassman
Wow, na das nenn ich jetzt mal informativ. Aber das mit den elf cm Bodenfreiheit. wird wohl immer Gespräche nach sich ziehen. Viele heftig gutunte Fzg haben doch 4-7cm Bodenfreiheit, und trotzdem alles eingetragen. Ein Tuner kriegt halt (fast) alles durch den TÜV.

Verfasst: Do 7. Okt 2004, 15:37
von Sandra
QUOTE (Andy Y @ 7 Okt 2004, 13:49 ) Na dann erklär das mal dem Bullen, der dein Auto stilllegt. Allerdings! Schön, wenn Du es weißt, aber wissen die Grünen das auch.. Wegen der Bodenfreiheit.. neulich beim Tüv wurde nachgemessen (vorne). Die Höhe war okay dank der großen Felgen. Weil aber die Felgen nicht okay waren mußte ich nochmal hin mit Serienbereifung. Dann war die Höhe nicht mehr okay.Ich hab dann gefragt, ja welche Höhe ist denn okay? Zitat: "Ja das kann ich ihnen auch nicht so genau sagen.."AAAAAAHHHH!!

Verfasst: Do 7. Okt 2004, 17:28
von flow
dass die bodenfreiheit egal ist, denk ich auch mal, mir kam letztens n 5er entgegen der 3 cm überm boden geschabt hat, meinte,dass er noch tiefer will, es legal ist,aber er dann nicht mehr richtig fahren könnte.

Verfasst: Fr 8. Okt 2004, 22:15
von AccentLantra
Problem sind einfach die vielen Gesetze in Deutschland. Da gibt es mittlerweile so viele verschiedene Meinungen von sog. Experten u.s.w. ... Bei Klausuren können wir uns sogar aussuchen, welcher "Expertenmeinung" wir folgen. Müssen wir nur begründen können. Bald weiß gar keiner mehr richtig Bescheid. MfGMatthias