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Verfasst: Fr 5. Dez 2008, 10:10
von ferry
QUOTE (chrisbeart @ 5 Dez 2008, 09:56 ) Ich schließe daraus, dass wenn ein Bogen nach 3 Monaten (auch Ausstellungsdatum später als 3 Monate) bei mir einflattert, dann eigentlich "verjährt" ist? das sehe ich auch so !allerdings sollte man auch beachtenQUOTE sogar, wenn der Anhörungsbogen überhaupt nicht dem Betroffenen zugehtund QUOTE Daneben gibt es weitere, teilweise rein behördeninterne Vorgänge, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. heisst für mich als laien, daß es zwar sein kann daß erst nach drei monaten der anhörungsbogen/bußgeldbescheid eingehen kann, auch mit einem ausstellungsdatum später als drei monate, aber daß es irgendwelche behördeninterne vorgänge gab die die verjährungsfrist unterbrochen haben.in diesem falle wäre meines erachtens der anhörungsbogen mit ausstelldatum nach drei monaten der ordnungswidrigkeit auch noch legitim...

Verfasst: Fr 5. Dez 2008, 10:30
von chrisbeart
Das is ja quasi ein Freifahrtsschein für die Behörden - was für ein labidarer grund *pfff*

Verfasst: Fr 5. Dez 2008, 14:19
von Krimpi
Hallo,Gründe für eine Aussetzung der Verjährung kann z.B. eine fehlende Ummeldung nach einem Umzug sein.Für die Verjährung gilt übrigens die Anordnung des entsprechenden Bescheids, dazu dürfen noch 14 Tage Postlaufzeit kommen.Die Anordnung sowie die eventuell verjährungsunterbrechenden Vorgänge kann man sich bei Bedarf in der Bußgeldstelle ansehen.GrüßeKlaus