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Verfasst: Mo 31. Dez 2007, 10:56
von kawa846
vielleicht ist weiß erlaubt,aber die farbigen nicht, gruß Horst

Verfasst: Mo 31. Dez 2007, 11:25
von Elantra
UBB die 1000000000000000000steEin Gesetzt, dass auch den EINBAU einer UBB verbietet.Also ne UBB ist immer verboten!Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) B. FahrzeugeIII. Bau- und Betriebsvorschriften§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein. (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind. (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug. (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht fürParkleuchten,Fahrtrichtungsanzeiger,die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),Arbeitsscheinwerfer anland- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen undland- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden. (7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden. (8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein. (9) Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenbeleuchtung sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein beiAnhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),Anhägern zur Beförderung von Booten,Turmdrehkränen,Förderbändern und Lastenaufzügen,Abschleppachsen,abgeschleppten Fahrzeugen,Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,fahrbaren Baubuden,Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,Nachläufern zum Transport von Langmaterial.Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können. (9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen. (10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein. (11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.

Verfasst: Mo 31. Dez 2007, 12:23
von Accent Turbo
Unterbodenbeleuchtung und der ganze leucht mist ist mehr als durch !Keiner will dies mehr sehen !Ich kann dir sagen das kein Top-Wagen mehr so komsiche Lampen hat !Gebe dein Geld lieber für einen TFT aus oder so !

Verfasst: Mo 31. Dez 2007, 14:57
von DNA123
QUOTE (Accent Turbo @ 31 Dez 2007, 12:27 ) Unterbodenbeleuchtung und der ganze leucht mist ist mehr als durch !Keiner will dies mehr sehen !Ich kann dir sagen das kein Top-Wagen mehr so komsiche Lampen hat !Gebe dein Geld lieber für einen TFT aus oder so ! dass ist deine persönliche meinung, welche hier aber irrelevant ist, da er lediglich wissen wollte, erlaubt oder verboten?

Verfasst: Mo 31. Dez 2007, 16:55
von Biglion
Da kann ich dem DNA 123 nur recht geben, es ist reine Geschmacksache, auch wenn es gesetzl. nicht erlaubt ist, aber eine derartige Verallgemeinerung nach dem Motto, das ist out und kein Top-Wagen hat das mehr ist mal wieder ein typisches Zeichen von Selbstüberschätzung und auch gar nicht die Frage in diesem Thread gewesen.Elantra hat die Frage ausführlichst behandelt und Fakt ist, das es nach derzeit geltendem Recht nicht erlaubt ist (Ausnahme Mercedes-Einstiegshilfe s. Foto weiter oben)Für das Auge manchmal aber trotzdem ganz nett:UBB 1UBB 2UBB 3Im Endeffekt muß das jeder für sich selbst entscheiden.GrußBiglion

Verfasst: Di 1. Jan 2008, 16:19
von Accent Turbo
Ich berichtige mich!UBB ist Geschmacksache und kann es zum Auto paßt gut aussehen !Erlaubt ist es trotzdem nicht, man kann es aber drunter machen und nur auf nicht öffetlichen Geländen benutzen !Z.b. auf Treffen oder der Gleichen !@ich leide nicht an Selbstüberschätzung, ich habe nur Ahung !Und der erfolg gibt mir Recht !!

Verfasst: Di 1. Jan 2008, 16:23
von Elantra
QUOTE (Accent Turbo @ 1 Jan 2008, 16:23 ) Erlaubt ist es trotzdem nicht, richtig!QUOTE man kann es aber drunter machen und nur auf nicht öffetlichen Geländen benutzen !Z.b. auf Treffen oder der Gleichen !falsch! Man darf die Röhren auch nicht drunter haben! Steht oben in dem Gesetzestext

Verfasst: Di 1. Jan 2008, 20:24
von Andy Y
Zum einen heißt es Ahnung, zum anderen weicht ihr hier vom Thema ab. Ich denke es wurde soweit alles gesagt. Sollte der Beitragserstelle noch Fragen haben, bitte ne PM an mich. Close