Klarglas beim X3
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@hbg: Danke @accent-x3: erstens wirds ganz sicher nich zu warm, xenon hat weitaus weniger hitzeentwicklung als deine normalen h4 birnchen.zweitens isses ja grad das tolle an unseren autos, dass eben alles einzigartig is (ausser wenn ihr mir was nachbaut *g*).. geh ma aufn vw-treffen, da wirst die selben scheinwerfer bestimmt in 50 autos finden, 40 davon ham noch die selben rücklichter usw. usw... das hat alles keine individualität... ausserdem isses fast genauso schwer teile für den polo von meinem dad zu finden...zum thema was ich grad bastel, das wird noch nich verraten, ich brauch nur 2 scheinwerfer, n bissl kohle und 2 monate zeit

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QUOTE (Accent X-3 @ 1 Okt 2007, 19:06 ) bei mir in Gera haben so viele Xenon ...im Fiat Punto der ganz alte (ultra weiß) fällt extrem auf.....nen Ordnungsamt kunne mitn mAzda... unn keiner von den hat die Waschanlage bzw. die regulierung!! heißt ja nicht daß1) es erlaubt ist2) sie nicht gerade dich aus dem verkehr ziehen, da bringts auch nix zu sagen "der und der fährt auch mit xenon rum"...
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was könnten mit passieren bei de Polizeiii?? punkte? stilllegung? also ich kann mir das nich vorstellen, wie gesagt der Ordnungsamtbeamte hat auch xenon unn weder waschanlage noch die regulireung unn der müsste es eigentlich wissen oder das man das "net" einbauen darf ^^ naja vllt wart ich ab bis der milka fertsch iss mit den scheinwerfen unn wenns passt bestell ich mir glei ein satz bei ihm
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alt: Zulassung gab es nur, wenn eine Betriebserlaubnis (BE) und Kennzeichen vorhanden sind. Wenn eins davon fehlt erlosch damals die zulassungneu: Gebraucht werden Kennz. + BE+ Haftpflichtvers. + Antrag auf Zulassung;ABER wenn BE erlischt (z.B. anderes/nicht eingetragenes licht, falscher auspuff, nicht erlaubte tieferlegung, nicht eingetragene oder zugelassene beleuchtungseinrichtungen wie LED's im Kühlergrill etc) gibt es noch eine Zulassung.Die BE ist zwar nötig um das Fahrzeug zuzulassen, wenn aber bereits eine zulassung besteht und dann die BE erlischt ist das für das erlöschen der Zulassung nicht mehr relevant, da sich der § 19/I,II STVZO auf den §18 STVZO bezog.Ein Fahren ohne Zulassung gibt es in diesem Bereich deshalb nicht mehr.Verstöße nach §19/II STVZO (eben diese umbauten) gibt es trotzdem noch aber die ahndung wie früher ist eben nicht mehr möglich seit der §18 STVZO rausgeflogen ist.Die neue Ahndung dieser Verstöße läuft ggf. über §§ 30ff STVZO -> da Fahrzeug nicht mehr vorschriftsmäßig ist TBNR: 330006 -> 50,- € + 3 Punkte