Seite 2 von 2

Verfasst: So 18. Mär 2007, 20:45
von DaveX
Das Gas N2O ist aber Gefahrgut, also müsste dann so ein schönes großes Schild an de Karre, zudem fällt das reine N2O unters Beteubungsmittelgesetz, also ist der Besitz wiederum nicht ganz legal

Verfasst: So 18. Mär 2007, 21:20
von Cubase25
Das muss man sich mal überlegen, vielleicht muss der NOS-Nutzer mit einer gelben Rundumleuchte auf dem Dach rumfahren und ein Gefahrengutschild am Kofferraum um das Lachgas zu kennzeichnen. Dann bist du die Lachnummer vom Dienst und jeder fragt dich ob du ne Schraube locker hast.... MFG Cubase[BILD]1170780346[/BILD]

Verfasst: So 18. Mär 2007, 22:36
von Cubase25
TIPPViele Gegner dieser Systeme bringen meist 3 Argumente an, die ich aufgrund meiner Erfahrung mit Polizei und TÜV widerlegen möchte1. Nichteingetragene Leistungssteigerung2. Gefahrunguttransport3. Verstoß gegen das Beteubungsmittelgesetzzu 1.Ein eingebautes Lachgassystem ohne angeschlossene Lachgasflasche ist in etwa vergleichbar mit einem Turbo der auf dem Beifahrersitz liegt. Da das System nicht betriebsbereit ist, ist es auch keine Leistungssteigerung die eingetragen werden muss. Zudem verändert das nicht funktionstüchtige System nicht das Fahrverhaltens des Fahrzeugs. Der Polizist legt lediglich Wert auf eine nichtangeschlossene Lachgasflasche.zu 2.Laut Gesetz spricht man von Gefahrengut beim Transport von mehr als 7,5kg. Da die Flasche ein Fassungsvermögen von 5kg hat, ist es kein Gefahrenguttransport und muss deshalb auch nicht als dieser gekennzeichnet werden. Lachgas brennt nicht und ist somit ungefährlicher als Erdgas.zu 3.Bei Lachgas unterscheidet man zwischen technischem und medizinischem Lachgas. Das medizinische ist ausschließlich den Krankenhäusern vorbehalten. Das macht das befüllen der Flasche schier unmöglich. Technisches Lachgas ist mit Schwefeldioxid versetzt und dem zur Folge nicht so rein wie medizinisches. Dieses wird zum Befüllen der Flasche verwendet und unterliegt nicht dem Betäubungsmittelgesetz.MFG Cubase[BILD]1170780346[/BILD]

Verfasst: So 18. Mär 2007, 23:58
von accent
Hallogehört meine frage zum Thema ?? wenn nicht sorry for OTwo kann man so ein System kaufen??am besten so eines wo man nen Schalter umlegt aber das Gas erst ab der benötigten drehzahl eingespritzt wirdUnd wo ist der unterschied zwischen Wet und Dry sytemen ??MfgAccent

Verfasst: Mo 19. Mär 2007, 15:32
von Tiburon2000
Also wegen 20 Prozent würd ich mir den Auwand sicher nicht antun. @accent: Die meisten Lachgas-Fragen haben wir hier schon abgehandelt -> >>> Klick <<<

Verfasst: Mo 19. Mär 2007, 15:50
von battlemoench
Zum Thema Betäubungsmittelgesetz: geht mal in nen Globus oder so und fragt nach Gaskartuschen für Sahnespender. Das ist N2O.....Es soll auch Leute geben, die das mit sogenannten "Kapslern" inhalieren

Verfasst: Mo 19. Mär 2007, 16:00
von maxi122
QUOTE (battlemoench @ 19 Mär 2007, 15:50 ) Zum Thema Betäubungsmittelgesetz: geht mal in nen Globus oder so und fragt nach Gaskartuschen für Sahnespender. Das ist N2O.....Es soll auch Leute geben, die das mit sogenannten "Kapslern" inhalieren gott das war früher echt klasse

Verfasst: Di 20. Mär 2007, 20:03
von kane22
So hab mit einen von der Dekra geredet der wollte sich für mich erkundigen hat bei tüv und seinen Vorgesetzten nachgefragt und hat mir das als fax geschickt und gesagt wenn man diese vorschriften einhält trägt er das nos-system legal ein Derartige Systeme in Kraftfahrzeugen sind in Deutschland nicht verboten, . Es sind nur einige Gesetzte und Vorschriften, die eine Verwendung nach dem TF&TF- Schema einschränken, ein grundsätzliches Verbot gibt es nicht.!!!Die zu beachtenden Vorschriften ergeben sich aus den beteiligten Technologien: Gas, Druckbehälter und Kraftfahrzeug.Für den Bereich Gas und Druckbehälter gelten die Vorschriften der DVGW und damit kennt sich jeder Gas-Wasser-Installateur aus, für den Bereich Kraftfahrzeuge gibt es den TÜV, in Kombination von beiden (Druckgasbehälter und Kraftfahrzeug) kommt noch die Gefahrgutverordnung-Straße (GGVS) dazu. Das war es auch schon.Als erstes geht es um die Montage der Gasflasche, diese ist im Innenraum nach den Vorschriften der GGVS nicht möglich, nur das ist verboten, eine Montage im Außenbereich ist nicht verboten und damit zulässig, siehe auch die zu tausenden zulässigen Gasbehälter der Erdgas- oder LPG (Flüssig oder auch Autogas genannt) –Fahrzeuge. Also kann problemlos und zulässig ein Gasbehälter außen montiert werden, dazu kann man die Hochdruckbehälter (Erdgas) oder die Niederdruckbehälter (LPG) mit Fahrzeugzulassung benutzen.Die Installation von Gasanlagen (Flasche, Schläuche und Ventile) muss grundsätzlich immer den Vorschriften der DVGW entsprechen, die installierten Bauteile müssen eine DVGW-Prüfung haben, die fertige Installation muss von einem DVGW zugelassenem Prüfer durchgeführt werden. Auch dies ist kein Problem: alle notwendigen Teile mit DVGW- und sogar TÜV-Fahrzeugtechnik-Zulassung finden sich in den Bausätzen der Umbausätze für die Gas-Fahrzeuge, eine fachgerechte Installation kann jeder ausgebildete Gasinstallateur durchführen, ein DVGW-zugelassener Prüfer ist jeder Gasinstallateurmeister mit Konzession des örtlichen Gasversorgers, also fast jede stinknormale Heizungsbaufirma darf die DVGW-Abnahme durchführen.Bleibt nur noch die Fahrzeugzulassung durch den TÜV, die eigentliche Installation (Zulässigkeit und Dichtigkeit) der Gasanlage ist bereits bestätigt, jetzt bleibt nur noch die Überprüfung der Montage, die Überprüfung der Leistung anhand eines Leistungsdiagramms, der Geräuschtest und der Abgastest. Diese Prüfung ist aber identisch mit der Abnahme und Eintragung eines Turboumbaus.Dies wird benötigt um mit einer NOS-Anlage legal herumfahren zu dürfen und diese auch benutzen zu können Ps laut dem typ soll es sowas schon für VW gebene mit tüv diese sind auf 20% Leistung ausgelegt und kosten im kit mit gutachten so um die 1800 €