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Verfasst: Do 6. Apr 2006, 16:26
von Accent Turbo
ich hatte eben den Fall !Wenn du einen Termin hast und die Sachen per 19er Gutachten eingetragen werden können dann ist die Sache ganz klar !: du hast Termin bist der Pflicht nachgekommen einen Gutachter zubeauftragen! Und machst das nun der Weg ist egal !

Verfasst: Do 6. Apr 2006, 16:44
von Accent Turbo
Also wenn du mit einem Auto nach Polen willst !Mußt durch die Grenze und das kann ich mir nicht vorstellen das dass gut geht !Die werden dich raus ziehen und dann alles auseinander nehmen !Mir ging es mal so als ich zum Tanken nach tschien wollte !

Verfasst: Fr 7. Apr 2006, 09:58
von Accent Turbo
Hängerversion ist die Beste !Zum Elite mit Bestätigung vom TÜV oder von Karl selber als Firma das da eine im Verkaufpreis enthaltene TÜV-Prüfung statt findet !Dann brauchste keine Streß haben !

Verfasst: Fr 7. Apr 2006, 19:10
von Elitefighter
geht auch ohne hänger.... du fährst ja nach polen und dann Fährst du ja mit dem aufgemoztem auto zum Tüv... da du ja in Deutschland wohnst das auto in Deutschland versichert hast und acuh in Deutschland Tüven musst ^^Also ab an die arbeit und dann herda zu mir

Verfasst: Sa 8. Apr 2006, 10:40
von Krimpi
Hallo,vorsichtig mit solchen Aussagen. Wie ich bereits schrieb, ist nur der direkte Weg zum TÜV frei.Zum Tragen kommt hier der §19 Abs. 5 StVZO: "Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt."in Verbindung mit §23 Abs. 4 StVZO:"...Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind. ..."GrüßeKlaus

Verfasst: Sa 8. Apr 2006, 13:48
von Krimpi
Hallo Melchior,wenn Du den Wagen in D umbaust um dann nach PL zu fahren, hast du schon gegen die §§19; 23 StVZO verstoßen, da Du nur noch direkt zum TÜV fahren darfst.An der Grenze könnte es auch zu unliebsamen Überraschungen kommen, je nachdem wo Du rüber fährst (FF vermutlich?).GrüßeKlausUps, ich sehe gerade das Du Richtung PL einen Hänger nehmen willst, dann denke daran, dass an manchen Übergängen keine Laffetten erlaubt sind und da wo es erlaubt ist, werden die Fahrzeuge kontrolliert (FIN, etc.).