Verfasst: Mo 18. Jul 2005, 06:47
So habe mich schlau gemacht ! Die Polizeibeamten sind berechtig die Karre still zu legen , da eine Gefährdung durcd den Lautstärkepegel ausgeht etc. Das Auto wir somit von einem Abschleppdients zu einer Prüfstelle beföhrdert und die Mängel werden kontrolliert nach der Kontrolle wir das Gefährt dem Fahrer wieder ausgehändigt . Kosten fallen natürlich dem Halter des Fahrzeuges zur last .Normalerweise wurde die Betriebserlaubnis ja nicht gerade vor der Kontrolle ausgestellt, sondern ist schon (ur)alt. Somit hatte der Fzg.-Besitzer ohen Ende Zeit irgendwelche technischen Veränderungen vorzunehmen, die nicht der BE entsprechen. Später können sie sich gerne beschweren, wenn sie meinen die Maßnahme sei nicht rechtmäßig. Polizeibeamte, die Fahrzeuge sicherstellen, haben in aller Regel ganz konkrete Gründe dafür, die sie sicher auch gerne aufzählen. Nix mit scheinheilig oder vorgeschoben - sonst würde der Sachverständige ja auch keine Mängel feststellen. Abgesehen davon wird das Fahrzeug nicht eingezogen, sondern lediglich sichergestellt/beschlagnahmt. Eine Einziehung ist im Strafrecht etwas ganz anderes. Für Sicherstellungen gibt es Voraussetzungen. Sind die nicht erfüllt, wird abgeschleppt. Nix mit überzogen. Abgesehen davon handelt es sich um sogenannte "unaufschiebbare Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes". Will sagen, ein Anwalt kann Widerspruch gegen die Sicherstellung einlegen - aber das kann man auch selber tun (ist billiger) - aber die Sicherstellung verhindern kann er dadurch nicht.Im § 49 Abs. 4 StVZO steht tatsächlich, dass eine Geräuschmessung im Nahbereich der Kontrollstelle durchgeführt werden muss. Es stimmt auch, dass der Nahbereich wenn er nicht in Fahrtrichtung liegt, nicht 6 km/h überschreiten sollte. Aber... diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf Auspuffanlagen, welche eine Betriebserlaubnis durch eine ABE, eine EG-Betriebserlaubnis oder durch eine Einzelbetriebserlaubnis haben. Jede Anlage, bei der der Verdacht der Manipulation oder des Unsachgemäßen Einbaus besteht, fällt nicht mehr unter diese Gruppierung. Solche Anlagen werden ohne eine gültige Betriebserlaubnis betrieben. Und somit fällt die Einschränkung des Messbereich zur Geräuschmessung weg. Im Prinzip können unter die Regelung vom § 40 Abs. 4 nur Auspuffanlagen fallen, welche aufgrund von Verwitterung (Durchrosten, etc.) oder aufgrund von Verschleiß (verflüchtigen von Dämmwolle, selbständiges Abfallen eines dB-Eaters, etc.) nicht mehr die Vorschriften einhalten. Wenn die Abnahme den rechtlichen und sachlichen Vorraussetzungen nicht entspricht, darf das Fahrzeug sehr wohl zur Beweissicherung, um es erneut einem Sachverständigen vorzuführen, beschlagnahmt werden. Rechtsgrundlage... siehe § 94 StPO gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 OwiG. Die StVZO schreibt drei Maße vor, die bei Kontrollen oftmals nachgemessen werden: 1. Kennzeichen vorne - Unterkante des Kennzeichens mindestens 20 cm vom Boden entfernt 2. Kennzeichen hinten - Unterkante mindestens 30 cm 3. Scheinwerferhöhe Abblendlicht mindestens 50 cm - im Gesetzestext ist wörtlich von der "Lichtaustrittskante" die Rede. Die kann man ermitteln, indem man den Scheinwerfer einschaltet und ein Blatt Papier davor hält. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die erstmals vor dem 01.01.1988 in den Verkehr gekommen sind. Aussagen zur Bodenfreiheit finden sich im "Merkblatt 751 VdTÜV". Dort ist von 11 cm Bodenfreiheit die Rede. Tatsächlich steht dort, dass man ein Hindernis von 80 cm Länge und 11 cm Höhe berührungslos überfahren können muss. Insofern ist das mit dem Holzklotz keine schlechte Idee. Im Ausnahmefall darf die Bodenfreiheit bis auf 8 cm abgesenkt werden, an gummielastischen Teilen bis auf 7 cm. Abgasanlagen sind keine gummielastischen Teile. Dazu zwei Anmerkungen: 1. Der § 30 StVZO spricht davon, dass Fahrzeuge verkehrssicher sein müssen. Ob sie das sind, beurteilen Ingenieure der Prüforganisationen. Diese widerum (VdTÜV = Verband deutscher technischer Überwachungsvereine) haben das Merkblatt 751 nach herausgegeben. Es wurde anerkannten Regeln der Technik entwickelt. Über die Gültigkeit sind sich die Prüforganisationen, der Bund-Länder-Fachausschuß, das KBA und das BMV einig. 2. Es gibt den § 29 StVZO. Dort geht es um die regelmäßige HU, die nach Maßgabe der Anlage VIII zu erfolgen hat. Irgendwo in dieser Anlage steht, dass die Merkblätter des VdTÜV anzuwenden sind. Also sind sie offensichtlich gültig.