Legale Höchstgrenze für Auspufflautstärke?

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Simsn Mone Voda Ritterburg
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Beitrag von Simsn Mone Voda Ritterburg »

QUOTE (paedder @ 10 Jan 2013, 16:34 ) Also mal ehrlich. Interessiert doch niemanden, ob du ne Auspuffanlage von Bastuck oder ausm Amiland drunter hast. Mich schon Wie gesagt, ich wünsche mir einfach etwas anderes als "von der Stange". Offenbar stoße ich da auf wenig Verständnis Ich werde jetzt einfach mal abwarten und es auf mich zukommen lassen. Wenn ich mal was Passendes finde isses Recht, wenn nicht, dann eben nicht. Bis dahin kann ich mit meinem Remus ziemlich gut leben Ausserdem habe ich sowieso noch andere Projekte in Planung, die vorrangig sind.Der Thread könnte eigentlich gerne geclosed werden, Robi758 hat meine eigentliche Frage ausreichend beantwortet
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1220 Moppi
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Beitrag von 1220 Moppi »

QUOTE Max. 74 dB Fahrgeräusch, ausnahmen gibts dann wohl für Sportwagen mit 75 dB.Das kann ich mir aber nur für Serienanlagen vorstellen. Keine Aftermarket-Anlage erreicht diesen Wert. Wie gesagt, 75 hab ich ja schon in der Zulassungsbescheinigung stehen. Schaut mal, was Ihr da habt.QUOTE Wie gesagt, ich wünsche mir einfach etwas anderes als "von der Stange". Offenbar stoße ich da auf wenig Verständnis Nee nee, ich kann das nachvollziehen.
Bomber

Beitrag von Bomber »

Das mit dem maximal grenzwerten kann nicht sein.Hab als standgeräusch 81 und als fahrgeräusch 70 im schein stehen (mit der serienanlage).Da ich nen "sportendschalldämpfer" (mit abe) drunter habe ist der meiner meinung nach dochschon etwas lauter geworden (hab aber das gefühl das der nochnicht die richtige lautstärke erreicht hat).wies jetzt auch nicht was mein alter getz in dem schein stehen hatte.EDIT:§ 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.(2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen: 1.Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,2.Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,3.(weggefallen)4.Richtlinie 97/24/EG, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen.(2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie 1.mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 89/235/EWG (ABl. L 98 vom 11.4.1989, S. 1) geändert worden ist, oder2.mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97/24/EGoder3.mit dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EGgekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für 1.Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,2.Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.(5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in den Absätzen 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e. V., Westendstr. 199, 80686 München. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.Da vllt. mal anschreiben falls das immer noch nicht geklärt sein sollte.
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1220 Moppi
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Beitrag von 1220 Moppi »

Mmh, auch diese Absätze geben nichts definitives her. Unvermeidbares Maß:Ja Herr TüV-Prüfer, ist leider unvermeidbar, aber diese Anlage ist nunmal so laut. Ich kann es nicht ändern. Das einzig interessante und verwendbare ist das hier:QUOTE Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.Also immer merken. §49 (4). Wenn Dich die Polizei zur Geräuschmessung schicken will, erstmal schauen, in welche Richtung man fährt und im Zweifel fragen, ob der Umweg auch nicht mehr als 6 km beträgt. Ansonsten ablehnen. This made my morning.
Bomber

Beitrag von Bomber »

QUOTE (1220 Moppi @ 11 Jan 2013, 08:03 ) Mmh, auch diese Absätze geben nichts definitives her. ... . Sorry, hab sogar andere § mir durchgelesen aber da war auch nichts brauchbares bei.Deswegen habe ich den letzten abastz blau gemacht weil der ne adresse beinhaltet wo man nachfragen könnte.
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1220 Moppi
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Beitrag von 1220 Moppi »

Naja, das ist natürlich richtig. Aber der Anteil derer, die überhaupt was am Velo ändern, ist dann deutlich geringer. Und bezogen auf diese Zahl kann man da schon von reden.
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Simsn Mone Voda Ritterburg
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Beitrag von Simsn Mone Voda Ritterburg »

@Veloster-Newbie:Danke für deine interessante Statistik im Bereich Velosterauspuffanlagen. QUOTE (Veloster-Newbie @ 12 Jan 2013, 10:41 )Da von langweiliger Massenware zu reden, halte ich schon für sehr weit hergeholt!Da könnstest du vielleicht recht haben, aber wie hier nachzulesen ist:QUOTE (Simsn Mone Voda Ritterburg @ 9 Jan 2013, 16:19 )... ist somit für mich schon viel zu sehr Massenware. habe ich keine Tatsache aufgestellt, sondern rein meine persönliche Ansicht geschildert und nicht für die Allgemeinheit gesprochen. QUOTE (1220 Moppi @ 12 Jan 2013, 14:08 )Aber der Anteil derer, die überhaupt was am Velo ändern, ist dann deutlich geringer. Und bezogen auf diese Zahl kann man da schon von reden.Danke Moppi, genauso sehe ich das auch. Und genau darauf war meine Aussage auch bezogen.Abschließend sei noch gesagt, dass es jedem selbst überlassen ist, welche Produkte er (mit Berücksichtigung der StVo natürlich) an seinem Fahrzeig verbaut. Geschmäcker sind nunmal (zum Glück) verschieden und wenn nach meinem Geschmack schon zu viele Bastuckanlagen herumgefahren werden, dann steht es mir wie jedem anderen absolut frei einen anderen Hersteller zu wählen.
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Kommisar
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Beitrag von Kommisar »

QUOTE (1220 Moppi @ 11 Jan 2013, 08:03 ) Also immer merken. §49 (4). Wenn Dich die Polizei zur Geräuschmessung schicken will, erstmal schauen, in welche Richtung man fährt und im Zweifel fragen, ob der Umweg auch nicht mehr als 6 km beträgt. Ansonsten ablehnen. Schwupp - und schon bekommste einen Wisch, auf dem steht daß dein Fahrzeug soeben sichergestellt wurde.
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